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Aus "Meister-BAföG" wird „Aufstiegs-BAföG“

Mit der Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) treten zum 01.08.2016 viele Verbesserungen in Kraft.

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Mit den zahlreichen Verbesserungen der AFBG-Novelle wird das Meister-BAföG zu einem attraktiven Aufstiegs-BAföG für alle, die ihre Chance auf eine Karriere in der beruflichen Bildung nutzen wollen.

Das Gesetz regelt einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, das heißt von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen. Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

Die staatliche Förderung unterstützt mit einem Zuschuss auch die Teilnahme an Studiengängen, der mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abschließen (Fachwirte IHK, Fachkaufleute IHK).

Die Förderung ist an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:

  • Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
  • Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

Staatliche und steuerliche Förderung
Mit der Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) treten zum 01.08.2016 viele Verbesserungen in Kraft: neben zahlreichen strukturellen Vereinfachungen steigen insbesondere auch die staatlichen Zuschüsse.

Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden mit einem Zuschuss von nun 40% gefördert, der nicht zurückbezahlt werden muss. Darüber hinaus sind weitere 60% der Kosten über ein Darlehen der KfW-Bank förderfähig, von dem bei bestandener Prüfung wiederum 40% erlassen werden.

Die Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ist alters-, einkommens- und vermögensunabhängig.

Vorbereitende Studiengänge zu IHK-Weiterbildungsprüfungen gelten zudem steuerlich als Fortbildung in einem ausgeübten Beruf. Lehrgangskosten, Fahrtkosten zum Unterricht und Aufwendungen für Fachliteratur sind daher als Werbungskosten abzugsfähig und können geltend gemacht werden.

Ausführliche Informationen zum neuen Aufstiegs-BAföG und Antragsunterlagen erhalten Sie unter: www.aufstiegs-bafoeg.de

 

Wir bieten an:

 

Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an!

Andreas Beck
Telefon: 0711 55021-301
E-Mail: andreas.beck@vhs-esslingen.de

20.05.24 08:29:01